AGB für Geschäftskunden

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"AGB für Geschäftskunden Onlineshop für Händler"

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-IH-B2B)

 

1 Allgemeiner Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge von Unternehmern bzw. Unternehmen im defu Online-Shop für Geschäftskunden (B2B) der Demeter-Felderzeugnisse GmbH, im Folgenden auch DFE genannt.

Bei Vertragsabschluss über eine Lieferung bestätigt der Käufer, dass er Unternehmer und kein Verbraucher ist.

Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Verträge hier sollen ausschließlich mit Unternehmern abgeschlossen werden. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

Für alle Lieferungen von DFE, auch bei allen künftigen Geschäftsabschlüssen, sind falls keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind – ausschließlich die nachstehenden AGB maßgeblich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, DFE hätte ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Diese AGB gelten auch dann, wenn DFE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

Für nicht über unseren defu Online-Shop abgeschlossene Verträge gelten gesondert unsere Allgemeinen Verkaufs- und Bezugsbedingungen.

1.2

Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen DFE dem Kunden unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche im Garantiefall zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar, wenn DFE sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet hat. Die Rechte des Kunden im Garantiefall ergeben sich ausschließlich aus der Garantieerklärung. Beschreibungen und Empfehlungen im defu Online-Shop dienen lediglich der Leistungsbeschreibung und stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.

1.3

Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

 

2 Vertragsschluss

2.1

Die Angebote im Online-Shop für Geschäftskunden (B2B) stellen kein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Durch Anklicken des Bestellbuttons ("Jetzt kaufen") geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab.

2.2

Eingabefehler können Sie vor dem Absenden Ihrer Bestellung mit den im Onlineshop zur Verfügung gestellten technischen Mitteln sowie über die üblichen Funktionen Ihrer Tastatur/Maus korrigieren. Sie können den Vorgang auch jederzeit durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Mit Anklicken des „Jetzt Kaufen“-Buttons geben Sie eine verbindliche Bestellung (Kaufangebot § 145 BGB) ab; Eingabefehler können danach nicht mehr korrigiert werden.

2.3

Nach Eingang des Kaufangebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.

2.4

Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklären oder wenn wir die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an Sie versenden. 

2.5

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Eigenbelieferung. Der Kunde wird über die mögliche Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.6

DFE behält sich das Recht vor, Bestellanfragen aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen.

 

3 Preise - Zahlungsbedingungen

3.1

Die auf den Produktseiten und Bestellformularen des Online-Shops genannten Preise gelten EXW Incoterms 2010 (ab Werk) netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.

3.2

Die Zahlung erfolgt gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingung per Bankeinzug (Lastschrift), Rechnung oder Vorkasse.

3.3

Bei der Zahlungsart Vorkasse benennen wir unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung auf unser Konto zu überweisen.

3.4

Bei Zahlung per Lastschrift sind vom Käufer die Kosten zu tragen, die infolge einer Rückbuchung der Zahlungstransaktion (sei es durch mangelnde Kontodeckung oder aufgrund falscher übermittelter Daten oder ähnlichem). Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall die Zahlungsarten SEPA-Basislastschrift und/oder SEPA-Firmenlastschrift auszuschließen.

 

3.5

Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Ist die Zahlung nicht binnen 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung eingegangen, besteht ohne jede weitere Mahnung Verzug. In diesem Fall ist DFE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern.

3.6

Erfolgt die Lieferung mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss ist DFE berechtigt, Änderungen der Transportkosten und Tarife und anderer vom Verkäufer nicht beeinflussbarer Kosten, dem Kaufpreis zuzuschlagen oder zu vergüten.

3.7

Ist der Käufer mit einer Zahlung von mehr als 500 € aus diesem oder einem anderen Vertrag dem Verkäufer gegenüber im Verzug, so werden die gesamten Forderungen des Verkäufers sofort fällig.

3.8

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DFE anerkannt sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

3.9

Bei einem anhaltenden Zahlungsverzug durch den Käufer oder bei bekannt werdenden Liquiditätsproblemen, sowie bei Zahlungseinstellung oder bei Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist DFE berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Dem Käufer, dem gegenüber die Kündigung ausgesprochen wurde, entstehen aus der Kündigung wegen einer der oben aufgeführten Gründe keine Rechte auf Schadensersatz. Für DFE bleibt das Recht auf Schadensersatz gegenüber dem Käufer hiervon unberührt.

3.10

Die Abtretung von Ansprüchen gegen DFE bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

4 Lieferung und Lieferzeit

4.1

Der Beginn der vom Verkäufer angebotenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen zwischen Verkäufer und Käufer voraus.

4.2

Soweit schriftlich nichts anders vereinbart ist, erfolgen Lieferung und Gefahrenübergang grundsätzlich gemäß EXW (Incoterms 2010) unseres Lagers, unserer Produktionsstätte oder der Lager- oder Produktionsstätte unseres lieferseitigen Vertragspartners.

4.3

DFE ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

4.4

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Mehrwegverpackungen und Mehrwegpaletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

4.5

Kommt der Käufer mit seiner Leistung aus dem Vertrag in Verzug, so ist DFE berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Kunde lediglich im Hinblick auf eine Teilleistung in Verzug befindet.

 

5 Rezepturänderungen

DFE behält sich das Recht vor, jederzeit Rezepturänderungen vorzunehmen, sofern keine anders lautende Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer getroffen ist.

 

6 Mängelrechte

6.1

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit/Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen.

6.2

Für verdeckte Mängel, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden.

6.3

Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechte Rüge dar.

6.4

Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.

6.5

Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

6.6

Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

-      Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. 

-      Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbeseitigung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen

-      Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungs-versuches eine weitere Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.

-      Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt.

6.7

Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

Die verkürzte Gewährleistung gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schaden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gem. §§ 478, 479 BGB.

 

7 Eigentumsvorbehalt

7.1

DFE behält sich das Eigentum an der Kaufsache vor (Vorbehaltsware), bis sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen beglichen sind (Saldo-Forderungen). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DFE berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, DFE hätte dies schriftlich erklärt. DFE darf zu diesem Zweck die Räume des Käufers betreten, in denen die Vorbehaltsware eingelagert ist und die Vorbehaltsware in Besitz nehmen; die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer

7.3

Der Käufer verpflichtet sich die Kaufsache sachgemäß zu lagern und  dv falls Maßnahmen zu Erhaltung des Warenwertes erforderlich sind (Kühlung, Belüftung etc.), diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 

7.4

Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Vor Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DFE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den DFE entstandenen Ausfall.

7.5

Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen im Umfang von  den Forderungen des Verkäufers (Faktura-, Endbetrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt; Verkäufers Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DFE verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann DFE verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.6

Die Ver- oder Bearbeitung oder Vermischung der Kaufsache durch den Käufer wird stets im Auftrag für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt DFE Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware (Faktura-, Endbetrag, einschl. MwSt.) im Verhältnis zu dem Wert der mit der Vorbehaltsware vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. 

7.7

DFE verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Verkäufer.

 

 

8 Gerichtsstand Erfüllungsort anzuwendendes Recht

Für Streitigkeiten, die nicht unter die Schiedsgerichtsbarkeit fallen, gilt deutsches Recht.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit uns bestehenden Geschäfts-beziehungen sowie Gerichtsstand ist unser Sitz.

Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat.

Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen durch die Verkäuferin, bleibt hiervon unberührt.

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

 

9 Besondere Vereinbarungen

 

9.1

Höhere Gewalt: Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, Miss- oder Minderernte “Erntevorbehalt” oder ähnliche Umstände, auch bei Verkäufers Lieferanten, unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist DFE für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen den Verkäufer auch vom Vertrag zurückzutreten oder bei Miss- oder Minderernten nur in dem Umfang zu liefern, der dem prozentualen Aufwuchs der Ernte in den Gebieten seiner Vorlieferanten entspricht. Die Selbstbelieferung bleibt bei Importen aus solchen Ländern vorbehalten, in denen Erfüllung der Lieferung nicht oder nicht unter vertretbarem Aufwand durchgesetzt werden kann.

9.2

Wird durch Zahlungseinstellung oder Konkurs eines Vorlieferanten des Verkäufers die Lieferung der verkauften Ware unmöglich, so ist DFE weder zu Lieferung noch zu Schadensersatz verpflichtet. 

9.3

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch eine Regelung zu ersetzten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien ursprünglich gewollt haben.

 

10. Urheberrechte

Die Inhalte unserer Internetseite (insbesondere Texte, Fotografien und Gestaltungen) sind zu großen Teilen durch Urheber- oder sonstige Leistungsschutzrechte geschützt. Das Kopieren, Herunterladen, Verbreiten und Vertreiben sowie Speichern dieser Inhalte ist, mit Ausnahme des Cachens (Zwischenspeichern zum Zweck der Anzeige im Internet-Browser) im Rahmen des Besuchs unserer Internetseiten, ohne die Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber nicht gestattet. Jede Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

11. Betreiber des Webshops

Demeter-Felderzeugnisse GmbH, Neue Bergstraße 13,

D-64665 Alsbach-Hähnlein.

Geschäftsführer: Klaus-Dieter Brügesch

Registergericht Darmstadt,

HRB 5202 USt-IdNr. DE 1510 20960

Gerichtsstand und Erfüllungsort: Darmstadt 

 

(Stand 28.06.2016)

 

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